Informationen zur Einführung des Bürgergelds
Zum 1. Januar 2023 wird das Bürgergeld das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld (Hartz IV) ablösen. Das Bürgergeld wird in zwei Schritten eingeführt:
In einem ersten Schritt werden zum Jahresanfang u.a. die Regelsätze erhöht, eine Karenzzeit für Vermögen und die Kosten der Unterkunft sowie eine Bagatellgrenze für Rückforderungen festgelegt. In einem zweiten Schritt werden Mitte des Jahres die Kernelemente in Bezug auf Weiterbildung und Qualifizierung eingeführt.
Die Ausfertigung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten sowie die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt steht noch aus.
Das Bürgergeld-Gesetz tritt mit Durchführung der letztgenannten Schritte zum 01. Januar 2023 in Kraft.
Die zentralen Inhalte des Bürgeld-Gesetzes können Sie der folgenden Aufstellung entnehmen:
Inkrafttreten zum 01.01.2023
- Einführung des Bürgergeldes (ersetzt Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) und Erhöhung sowie Änderung der Fortschreibung der Regelbedarfe.
- Abschaffung des Vermittlungsvorrangs (also die bevorzugte Vermittlung in Erwerbstätigkeit). Weiterbildung und der Erwerb eines Berufsabschlusses stehen beim Bürgergeld im Vordergrund.
- In den ersten 12 Monaten (Karenzzeit) bleibt Vermögen von bis zu 40.000 Euro geschützt. Für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft erhöht sich dieser Freibetrag um jeweils 15.000 Euro. Der Erklärung, kein erhebliches Vermögen zu haben, ist eine Selbstauskunft beizufügen
- Nach der Karenzzeit gilt ein Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro für jede Person der Bedarfsgemeinschaft. Rücklagen für die Altersvorsorge Selbständiger und selbstgenutztes Wohneigentum werden ebenfalls besser geschützt.
- Der Soziale Arbeitsmarkt wird entfristet.
- Die Angemessenheit der Wohnung wird nach 12 Monaten (Karenzzeit) geprüft. Bis dahin werden die tatsächlichen Kosten der Wohnung übernommen. Das gilt nicht für die Heizkosten, die von Beginn an im angemessenen Umfang gewährt werden. Bei Umzügen innerhalb der Karenzzeit werden höhere als angemessene Aufwendungen nur bei vorheriger Zusicherung anerkannt.
- Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen sind von Beginn des Leistungsbezugs an möglich, das Sanktionsmoratorium wird zum Jahresende 2022 aufgehoben.
- Bei einem Meldeversäumnis wird der Regelbedarf um 10 Prozent für einen Monat gemindert.
- Bei der ersten Pflichtverletzung wird der Regelbedarf um 10 Prozent für einen Monat, bei einer zweiten Pflichtverletzung um 20 Prozent für zwei Monate und in der letzten Stufe um 30 Prozent für drei Monate gemindert.
- Minderjährige, die wegen der Einkommensänderungen ihrer Eltern, Leistungen zurückzahlen müssen, haften für diese Überzahlung bei Eintritt der Volljährigkeit nur noch dann, wenn sie mehr als 15.000 Euro an Vermögen haben.
- Bis zu einer Bagatellgrenze von 50 Euro wird auf Rückforderungen verzichtet.
- Ältere erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen nicht vorzeitig die Altersrente in Anspruch nehmen.
- Die Sonderregelung, nach der ältere Leistungsberechtigte nach 12 Monaten Leistungsbezug ohne Beschäftigungsangebot nicht mehr als arbeitslos gelten, wird aufgehoben.
Inkrafttreten zum 01.07.2023
- Die Freibeträge für alle Erwerbstätigen werden verbessert. Bei einem Einkommen zwischen 520 und 1000 Euro dürfen 30 Prozent davon behalten werden.
- Junge Menschen dürfen das Einkommen aus Schüler-und Studentenjobs und aus einer beruflichen Ausbildung genauso wie Bundesfreiwilligen- und FSJ-dienstleistende bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520 Euro) behalten. Das gilt auch in einer dreimonatigen Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung. Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien bleibt gänzlich unberücksichtigt. Ehrenamtliche können jährlich bis zu 3.000 Euro der Aufwandsentschädigung behalten.
- Erbschaften zählen nicht als Einkommen, sondern als Vermögen. Mutterschaftsgeld wird nicht mehr als Einkommen angerechnet.
- Der Kooperationsplan ersetzt schrittweise bis Ende 2023 die Eingliederungsvereinbarung.
- Wenn bei der Erarbeitung des Kooperationsplans Meinungsverschiedenheiten auftreten, kann das neue Schlichtungsverfahren weiterhelfen.
- Bürgergeldbeziehende können die ganzheitliche Betreuung/Coaching als neues Angebot in Anspruch nehmen. Das Coaching kann aufsuchend, ausbildungs- oder beschäftigungsbegleitend erfolgen.
- Wer eine Weiterbildung mit Abschluss in Angriff nimmt, bekommt für erfolgreiche Zwischen -und Abschlussprüfungen eine Weiterbildungsprämie. Zusätzlich gibt es ein monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro.
- Für andere Maßnahmen, die für eine nachhaltige Integration besonders wichtig sind, gibt es einen monatlichen Bürgergeldbonus von 75 Euro.
- Es besteht die Möglichkeit, mehr Zeit zum Lernen zu bekommen. Das Nachholen eines Berufsabschlusses kann bei Bedarf auch unverkürzt gefördert werden.
- Wer eine berufliche Weiterbildung absolviert, erhält danach drei Monate lang Arbeitslosengeld nach dem SGB III.
- Die Anforderungen an die Erreichbarkeit von Leistungsbeziehenden werden angepasst.
- Bei einer medizinischen Reha muss kein Übergangsgeld mehr beantragt werden, das Bürgergeld wird weitergezahlt.
Hier finden Sie Antworten auf oft gestellte Fragen
Muss ich einen neuen Antrag auf das Bürgergeld stellen, wenn ich bereits Leistungen vom Jobcenter bekomme?
Nein, es müssen keine separaten neuen Anträge gestellt werden. Das Verfahren zur Bewilligung von Leistungen bleibt unverändert. Die Weiterbewilligungsanträge sind weiterhin wie bisher zu stellen.
Bekommt jeder Bürger und jede Bürgerin das Bürgergeld?
Nein, nur wer erwerbsfähig ist und seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen decken kann und andere, vorrangige Leistungen (Arbeitslosengeld, Wohngeld, Kinderzuschlag etc.) nicht ausreichend sind, erhält Bürgergeld. Die Jobcenter können hierzu beraten.
Wie hoch sind die neuen Regelbedarfe?
Um eine existenzsichernde Höhe der Regelbedarfe sicherzustellen, werden vor dem Hintergrund der aktuellen Lage die Regelbedarfe ab 1. Januar 2023 erhöht.
Kinder und Jugendliche der Regelbedarfsstufen 3 bis 6 erhalten zusätzlich neben dem Regelbedarf auch einen Kindersofortzuschlag in Höhe von 20 Euro monatlich bis zur Einführung einer Kindergrundsicherung.
Was sind die zentralen Fortschritte bei der Berücksichtigung von Vermögen und der Prüfung der Angemessenheit der Wohnung?
Wer künftig auf Bürgergeld angewiesen ist, soll in dem ersten Jahr des Leistungsbezugs das Ersparte behalten dürfen. So muss Vermögen erst dann eingesetzt werden, wenn es höher als 40.000 Euro für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft ist. Für jede weitere Person bleiben jeweils weitere 15.000 Euro geschützt. Die tatsächlichen Kosten für die Wohnung werden in diesem Zeitraum, der Karenzzeit genannt wird, übernommen. Die Heizkosten werden aber im angemessenen Umfang gewährt, um auf einen sparsamen Umgang mit Energie hinzuwirken. Diese Regelungen lehnen sich an das an, was bereits seit Beginn der Pandemie galt und sich bewährt hat: Gerade in der ersten Zeit des Leistungsbezugs sind die Chancen, den Weg in Arbeit zu finden, besonders hoch. Daher sollen diese Regelungen auch beim Bürgergeld gelten - damit die Menschen den Kopf frei haben für die Suche nach einem Job, statt sich um einen Umzug in eine günstigere Wohnung bemühen zu müssen.
Welche Folgen hat es, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht mitwirken?
Im Bürgergeld gilt: Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen sind ab dem 1. Januar 2023 von Beginn des Leistungsbezugs an möglich, das Sanktionsmoratorium endet somit zum Jahresende 2022.
- Bei einem Meldeversäumnis wird der Regelbedarf um 10 Prozent für einen Monat gemindert. Bei der ersten Pflichtverletzung (bspw. Ablehnung eines zumutbaren Arbeitsangebotes) wird der Regelbedarf um 10 Prozent für einen Monat, bei einer zweiten Pflichtverletzung um 20 Prozent für zwei Monate und in der letzten Stufe um 30 Prozent für drei Monate gemindert.
- Mit dem Bürgergeld wird es überzogene Leistungsminderungen nicht mehr geben. Es wird immer genau geprüft, in welchem Fall eine Leistungsminderung gerechtfertigt ist, besondere Härten müssen berücksichtigt werden. Die Kosten der Unterkunft und Heizung bleiben geschützt, junge Menschen erhalten im Falle einer Leistungsminderung ein Beratungsangebot und müssen nicht mehr mit höheren Leistungsminderungen rechnen. Damit setzen wir die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gesetzlich um.
Welche Möglichkeiten habe ich, wenn ich eine hohe Heizkostennachzahlung erhalte?
Wenn Sie eine hohe Heizkostennachzahlung erhalten, können Sie im Jahr 2023 Bürgergeld auch nur für einen Monat beantragen.
Hierbei muss es sich nicht zwingend um eine Heizkostennachzahlung handeln. Der Kauf von Brennstoffen wie zum Beispiel Heizöl oder Pellets kann ebenfalls einen Anspruch auf Bürgergeld begründen.
Den Antrag können Sie einfach und bequem von zu Hause aus stellen. Den Online-Antrag finden Sie unter www.jobcenter.digital\bürgergeld.
Sie brauchen den Antrag auf das Bürgergeld für einen Monat nicht unbedingt in dem Monat stellen, in dem Sie die Rechnung zahlen müssen (Fälligkeitsmonat). Jedoch müssen Sie den Antrag spätestens bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat stellen. Das heißt, dass Sie bei einer Fälligkeit der Nachzahlung oder der Rechnung im Januar 2023 den Antrag noch bis April 2023 stellen können. Das gilt für alle Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.
Bei der Prüfung, ob Sie für einen Monat Anspruch auf Bürgergeld haben, werden alle auch sonst erforderlichen Leistungsvoraussetzungen geprüft.
Das heißt, dass zum Beispiel das Einkommen aller Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft für diesen Monat geprüft wird. Wer zu Ihrer Bedarfsgemeinschaft gehört, können Sie in den Ausfüllhinweisen zum Hauptantrag auf Bürgergeld unter www.arbeitsagentur.de/hinweise-sgb2 nachlesen (Hinweis Nr. 4).
Auch zu Ihrem Vermögen müssen Sie Auskunft geben. Beim Bürgergeld für einen Monat hat jede Person der Bedarfsgemeinschaft einen Freibetrag von 15.000 Euro.
Haben Sie Fragen zur Beantragung von Bürgergeld für einen Monat? Dann wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Jobcenter.