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Fördermöglichkeiten

Wir möchten dazu beitragen, dass Unternehmen und Arbeitnehmer nachhaltig zusammenfinden. Mit unseren Fördermöglichkeiten wollen wir Chancen eröffnen. Chancen für Menschen, die ohne Unterstützung gar nicht oder nur schwer einen Job finden. Aber auch Chancen für Arbeitgeber, die Potentiale dieser Menschen kennenlernen zu können und auf diese Weise Arbeitskräfte für den eigenen Betrieb zu sichern. Daher ist die Umsetzung der Förderleistungen in der Regel auch von den jeweiligen bzw. individuellen Rahmenbedingungen der Kundinnen und Kunden und des Arbeitsplatzes abhängig.

Möglichkeiten der Förderung

Betriebliches Praktikum

Wenn Sie und der/die potenzielle neue*r Mitarbeiter*in ausprobieren wollen, ob Sie zueinander passen, ist dies über ein Praktikum möglich. So können Sie ganz praktisch die Fertigkeiten und Qualifikationen abklären, aber auch Kenntnisse vermitteln. Das Praktikum darf max. 6 Wochen dauern. Die Leistungen zum Lebensunterhalt werden während der Praktikumszeit weitergezahlt. Ferner können wir Fahrkosten erstatten. Somit fallen für Ihr Unternehmen keine Kosten während des Praktikums an.

Coaching

Auch nach der Arbeitsaufnahme kann die Stabilisierung der Beschäftigung gefördert werden. Probleme, die sich in den ersten Monaten der Beschäftigungsaufnahme zeigen, können durch sozialpädagogische Unterstützung gelöst oder Lösungsansätze gefunden werden. Das Ziel des Coachings über einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ist, das Leistungsvermögen des/der neuen Mitarbeitenden zu steigern und das Beschäftigungsverhältnis zu stabilisieren. Die Intensität des Coachings wird immer an die individuellen Bedarfe angepasst.

Eingliederungszuschuss (EGZ)

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine Förderung bei der Einstellung eines neuen Mitarbeiters oder einer neuen Mitarbeiterin bekommen. Das Jobcenter Landkreis Ahrweiler zahlt dann Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten. Förderhöhe und Förderdauer richten sich dabei nach den Unterstützungsbedürfnissen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers.

Wenn Sie eine*n Mitarbeiter*in einstellen und einen Eingliederungszuschuss beantragt werden soll, melden Sie sich gerne vor der Einstellung bei uns.

Lohnkostenzuschüsse

Mit dem Teilhabechancengesetz (§§ 16e und 16i SGB II) gibt es seit dem 01.01.2019 zwei weitere Fördermöglichkeiten in Form von Lohnkostenzuschüssen.

Teilhabe am Arbeitsmarkt – §16i SGB II

Gefördert werden Menschen, die trotz guter konjunktureller Lage bisher nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Fuß fassen konnten. Es geht sowohl um die Realisierung von Teilhabechancen als auch um die nachhaltige Integration dieser Menschen. Um das zu schaffen, können Unternehmen bis zu 5 Jahre finanziell unterstützt werden. Ein begleitendes Coaching, sowie die Übernahme von Weiterbildungskosten unterstützen Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen gleichermaßen.

Das bedeutet, Sie haben bis zu fünf Jahre Zeit, um mit unserer Hilfe neue Mitarbeiter*innen so zu stärken und zu fördern, dass Sie aus Ihrem Team nicht mehr wegzudenken sind.

Lohnkostenzuschuss:

  1. Jahr 100 %
  2. Jahr 100 %
  3. Jahr 90 %
  4. Jahr 80 %
  5. Jahr 70 %
Sowie bei Eingliederung von Langzeitarbeitslosen
  1. Jahr 75 %
  2. Jahr 50 %

Der Lohnkostenzuschuss bemisst sich am Mindestlohn, bei tariflichen oder tariforientierten Arbeitgebern am Tariflohn. Übernahme der Weiterbildungskosten in Höhe von bis zu 3.000 Euro ganzheitliche, beschäftigungsbegleitende Betreuung (Coaching) für Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in Praktika in anderen Betrieben möglich befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse möglich

Zielgruppe sind über 25-Jährige, die in den letzten sieben Jahren mindestens sechs Jahre Leistungen vom Jobcenter bezogen haben. Bei Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung oder Familien mit mindestens einem unter 18-jährigen Kind, sind die Voraussetzungen erfüllt, wenn diese in den letzten fünf Jahren Leistungen im Jobcenter bezogen haben. Die infrage kommende Personengruppe hat in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig gearbeitet. Förderfähig sind zudem Übergänge aus dem Bundesprogramm Soziale Teilhabe sowie der Förderung von Arbeitsverhältnissen.

Eingliederung von Langzeitarbeitslosen – §16e SGB II

Gefördert werden Menschen, die trotz guter konjunktureller Lage bisher nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Fuß fassen konnten. Es geht sowohl um die Realisierung von Teilhabechancen als auch um die nachhaltige Integration dieser Menschen. Um das zu schaffen, können Unternehmen zwei Jahre finanziell unterstützt werden. Ein begleitendes Coaching unterstützt Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen gleichermaßen.

Lohnkostenzuschuss:

  • Jahr 75 %
  • Jahr 50 %

Der Lohnkostenzuschuss bemisst sich an dem zu berücksichtigenden Arbeitsentgelt. Förderung der beruflichen Weiterbildung möglich ganzheitliche, beschäftigungsbegleitende Betreuung (Coaching) für Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in

Förderfähig sind alle Personen, die mindestens zwei Jahre langzeitarbeitslos entsprechend §18 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind. Voraussetzung ist, dass ein mindestens zweijähriges Arbeitsverhältnis begründet wird.

Hier finden Sie Antworten auf oft gestellte Fragen

Wo genau kann ich als Arbeitgeber einen Eingliederungszuschuss beantragen?

Zuständiger Ansprechpartner für die Antragstellung eines Eingliederungszuschuss ist Ihr Arbeitgeber-Service vor Ort. Die Antragstellung muss durch den Arbeitgeber selbst erfolgen; eine Antragstellung durch Dritte ist nicht zulässig.

Sie erreichen die Mitarbeiter/innen des Arbeitgeber-Service über die folgenden Kontaktdaten:

Hotline: 0800 - 4 5555-20 (Mo. - Do. 08:00 - 18:00 Uhr, Fr. 08:00 - 16:00 Uhr)

E-Mail: Koblenz-Mayen.Arbeitgeber@arbeitsagentur.de

Alternativ können Sie den Fragebogen zur Beantragung eines Eingliederungszuschuss auch online beantragen!

Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier.

Wie kann ein Antrag auf Einstiegsqualifizierung (EQ) gestellt werden?

Zuständiger Ansprechpartner für die Antragstellung einer Einstiegsqualifizierung ist Ihr Arbeitgeber-Service vor Ort. Die Antragstellung muss durch den Arbeitgeber selbst erfolgen; eine Antragstellung durch Dritte ist nicht zulässig.

Sie erreichen die Mitarbeiter/innen des Arbeitgeber-Service über die folgenden Kontaktdaten:

Hotline: 0800 - 4 5555-20 (Mo. - Do. 08:00 - 18:00 Uhr, Fr. 08:00 - 16:00 Uhr)

E-Mail: Koblenz-Mayen.Arbeitgeber@arbeitsagentur.de

Die Prüfung der nötigen Fördervoraussetzungen erfolgt maßgeblich durch die Berufsberatung der Bundesagentur für Arbeit. Es ist daher erforderlich, dass der EQ-Teilnehmer rechtzeitig vor Beginn des Förderzeitraums ratsuchend oder arbeitssuchend bei der Berufsberatung gemeldet ist.

Zusätzlich ist ein EQ-Vertrag mit der zuständigen Kammer abzuschließen. Bitte nehmen Sie rechtzeitig Kontakt auf.

Qualifizierung während Beschäftigung – wer kann mir weiterhelfen?

Als Arbeitgeber möchten Sie Mitarbeiter/-innen gezielt qualifizieren, um Ihre Wettbewerbsfähigkeit zu steigern oder für gegenwärtige und künftige Herausforderungen besser vorbereitet zu sein? Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Bundesagentur für Arbeit Sie bei derartigen betrieblichen Weiterbildungen unterstützen.

Bei Interesse und Beratungsbedarf erreichen Sie das zuständige Fachteam unter den folgenden Kontaktdaten:

E-Mail: Koblenz.QCG@arbeitsagentur.de

Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier.

Wo kann ich mich als Arbeitgeber über die Förderungen nach § 16i und § 16e Sozialgesetzbuch II beraten lassen?

Gerne können Sie sich bei Fragen, mit den unten stehenden Kontaktdaten, direkt an uns wenden. Dabei können wir erste Informationen an Sie weitergeben und bei Bedarf auch gerne ein persönliches Gespräch mit Ihnen führen.

E-Mail: BadNeuenahr-Ahrweiler.AHRweit@arbeitsagentur.de

Team-Rufkreis: 02641 - 9770-14

Wo erhalte ich Informationen zum Kurzarbeitergeld?

Mit Kurzarbeitergeld können Entgeltausfälle in Teilen ausgeglichen werden, die aus Kurzarbeit resultieren. Zuständig für die Bearbeitung von Kurzarbeiteranträgen ist die Bundesagentur für Arbeit.

Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier.

Was ist eine Betriebsnummer und wie erhalte ich diese?

Jeder Beschäftigungsbetrieb benötigt eine Betriebsnummer, um Meldungen zur Sozialversicherung vornehmen zu können. Zuständig für die Zuteilung und Bearbeitung ist die Betriebsnummernstelle der Bundesagentur für Arbeit.

Ferner erfüllt die Betriebsnummer auch wichtige statistische Aufgaben, da die Arbeitgeber hierüber einer Wirtschaftsklasse zugeordnet werden. Arbeitgeber sind deshalb gesetzlich verpflichtet, jedwede Änderungen umgehend der Betriebsnummernstelle zu melden.

Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier.