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Bürgergeld (Geld- und Sachleistungen)

Hier erfahren Sie, welche Geld- und Sachleistungen in Anspruch genommen werden können. Sie erhalten relevante Informationen zum Thema Leistungen und deren Anspruchsvoraussetzungen.

Wenn Sie die (1) Anspruchsvoraus-
setzungen
erfüllen, werden Ihnen (2) Leistungen zur Sicherung Ihres Lebensunterhaltes ggf. inklusive (3) Kosten der Unterkunft gewährt. Dabei ist Ihr (4) Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen. (5) Leistungsminderungen können bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen eintreten.

(1) Wer hat Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II?

Erwerbsfähige Hilfebedürftige im Alter von 15 Jahren bis zur Altersgrenze von 65 Jahren bis 67 Jahren haben einen Anspruch auf Leistungen.

Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein.

Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt (und den seiner Familie) nicht oder nicht ausreichend aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderlichen Hilfen nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen (wie z. B. Kinderzuschlag, Wohngeld, Elterngeld etc.) erhält.

Leistungen erhalten Sie auch, wenn Sie mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft leben. Eine Bedarfsgemeinschaft bilden z. B. die Partnerin oder der Partner und unverheiratete Kinder, bis diese das 25. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Wie setzen sich die Leistungen nach dem SGB II zusammen?

Die Leistungen zur Sicherung Ihres Lebensunterhaltes setzen sich wie folgt zusammen:

  • Bürgergeld für die erwerbsfähigen oder Bürgergeld für die nicht-erwerbsfähigen Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft (§ 19 Sozialgesetzbuch II) in Form des sogenannten Regelbedarfs (§ 20 Sozialgesetzbuch II)
  • Leistungen für Mehrbedarfe (§ 21 Sozialgesetzbuch II), z. B. für Alleinerziehende, bei Schwangerschaft, bei Behinderung oder medizinisch notwendiger kostenaufwändiger Ernährung etc.
  • Bedarfe für Unterkunft und Heizung (§ 22 Sozialgesetzbuch II)
  • Einmalige Leistungen, z. B. für die Erstausstattung einer Wohnung sowie Bekleidung, einschließlich der Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt (§ 24 Sozialgesetzbuch II)
  • Leistungen für Bildung und Teilhabe (§§ 28 und 29 Sozialgesetzbuch II) z. B. Klassenfahrten, Schulpauschale, Mittagessen, Zuschuss für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft etc.

(3) Kosten der Unterkunft

Die Angemessenheit der Wohnung wird nach 12 Monaten (Karenzzeit) geprüft. Bis dahin werden die tatsächlichen Kosten der Wohnung übernommen. 
Das gilt nicht für die Heizkosten, die von Beginn an im angemessenen Umfang gewährt werden. 
Bei Umzügen innerhalb der Karenzzeit werden höhere als angemessene Aufwendungen nur bei vorheriger Zusicherung anerkannt.

(4) Welches Einkommen und Vermögen wird berücksichtigt?

Unter Einkommen versteht man sämtliche Einnahmen, die Ihnen und den Mitgliedern Ihrer Bedarfsgemeinschaft zufließen, während Sie Leistungen beziehen. Dies beinhaltet z. B.:

  • Lohn/Gehalt aus Ihrer Erwerbstätigkeit inkl. Weihnachts- und Urlaubsgeld
  • Arbeitslosengeld I oder Krankengeld
  • Steuererstattungen
  • Unterhalt/Kindergeld
  • Elterngeld
  • Rentenzahlungen
Folgende Freibeträge können Ihnen von Ihrem Einkommen abgezogen werden, z.B.:
  • Erwerbstätigenfreibetrag
  • Versicherungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind (z. B. KFZ-Haftpflicht-Versicherung)
  • eine Pauschale von 30,00 EUR pro Monat
  • Beiträge für Ihre Altersvorsorge (z.B. Riester-Rente)

Folgende besondere Freibeträge können berücksichtigt werden, z.B.:

  • Junge Menschen dürfen das Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs und aus einer beruflichen Ausbildung genauso wie Bundesfreiwilligen- und FSJ-dienstleistende bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520 Euro) behalten. Das gilt auch in einer dreimonatigen Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung
  • Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien bleibt gänzlich unberücksichtigt.
  • Ehrenamtliche können jährlich bis zu 3.000 Euro der Aufwandsentschädigung behalten.
  • Mutterschaftsgeld wird nicht als Einkommen angerechnet.

Zum Vermögen zählen alle verwertbaren Vermögensgegenstände (im In- oder Ausland). 

Als verwertbar wird Vermögen dann bezeichnet, wenn es für Ihren Lebensunterhalt verwendet werden kann oder wenn sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung nutzbar gemacht werden kann.

Folgende Vermögenswerte werden dabei u. a. nicht berücksichtigt

  • ein angemessener Hausrat
  • ein angemessenes Kraftfahrzeug, im Wert von bis zu 15.000,00 EUR für jede erwerbstätige Person
  • ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern.
Karenzzeit bei Vermögen

Im ersten Jahr des Bezuges von Bürgergeld (Karenzzeit) wird das Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist.
Ein erhebliches Vermögen liegt vor, wenn es die Summe von 40.000 Euro für die erste leistungsberechtigte Person zuzüglich jeweils 15.000 Euro für jede weitere in der Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt.
Selbst genutztes Wohneigentum (Hausgrundstück, Eigentumswohnung) bleibt bei der Ermittlung des erheblichen Vermögens unberücksichtigt.

Vermögensfreibetrag (nach der Karenzzeit)
Nach Ablauf der Karenzzeit beträgt der Vermögensfreibetrag 15.000 Euro für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende Person.

(5) Leistungsminderungen

Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen sind von Beginn des Leistungsbezugs an möglich

  • Bei einem Meldeversäumnis wird der Regelbedarf um 10 Prozent für einen Monat gemindert.
  • Bei der ersten Pflichtverletzung wird der Regelbedarf um 10 Prozent für einen Monat, bei einer zweiten Pflichtverletzung um 20 Prozent für zwei Monate und in der letzten Stufe um 30 Prozent für drei Monate gemindert.

Aktuelle Regelsätze

Höhe und altersmäßige Abgrenzung der Regelbedarfe

Regelbedarf entsprechend:

Ab 01.01.2024

Regelbedarfsstufe 1:

  • Alleinstehende
  • Alleinerziehende
  • Volljährige mit minderjährigem Partner § 20 Absatz 2 Satz 1 SGB II
  • Volljährige, deren Partner inhaftiert ist
  • Volljährige, deren Partner in einem Pflegeheim ist
  • Volljährige, die mit ihrem Partner aus Fluchtgründen noch keinen Haushaltsgemeinschaft bilden konnten
563,00 EUR

Regelbedarfsstufe 2:

Volljährige Partner (soweit die o. g. Ausnahmen nicht greifen) § 20 Absatz 4 SGB II

506,00 EUR

Regelbedarfsstufe 3:

  • Volljährige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ohne eigenen Haushalt, die nicht Partner sind § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB II
  • Personen U25, die ohne die Zusicherung umziehen § 20 Absatz 3 in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB II
451,00 EUR

Regelbedarfsstufe 4:

  • Kinder von 14 bis 17 Jahren § 23 Nummer 1, 3. Alt., § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1
  • Minderjährige Partner § 20 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1
471,00 EUR

Regelbedarfsstufe 5:

Kinder von 6 bis 13 Jahren § 23 Nummer 1, 2. Alt.

390,00 EUR

Regelbedarfsstufe 6:

Kinder von 0 bis 5 Jahren § 23 Nummer 1, 1. Alt.

357,00 EUR

Aktuelle Mietobergrenzen des Landkreises Ahrweiler

Weiterführende Links zum Thema Bürgergeld

Hier finden Sie Antworten auf oft gestellte Fragen

Wo kann ich Bürgergeld beantragen?

Wo Sie Bürgergeld beantragen können hängt von Ihrem angemeldeten Wohnort ab. Um das für Sie zuständige Jobcenter zu ermitteln, nutzen Sie gerne die Standortsuche auf unserer Startseite oder im Modul auf der rechten Seite. Alternativ rufen Sie uns gerne zu unseren Servicezeiten an. Bitte beachten Sie, dass persönliche Vorsprachen nur mit vorheriger Terminvereinbarung möglich sind.

Welche Grundsicherungsleistungen können gewährt werden?

Im Rahmen der Grundsicherung werden der Regelbedarf zum Lebensunterhalt, die angemessenen Kosten der Unterkunft (Kaltmiete zzgl. kalte Nebenkosten), Heizkosten sowie eventuelle Mehrbedarfe übernommen.

Wie hoch sind die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizkosten?

Die angemessene Bruttokaltmiete (Kaltmiete zzgl. Nebenkosten) können Sie aus der abgebildeten Tabelle „Aktuelle Mietobergrenzen des Landkreis Ahrweiler“ entnehmen. Die Heizkosten werden separat übernommen (maximal bis zur Obergrenze des Bundesheizkostenspiegels).

Für Wohneigentum gelten grundsätzlich die gleichen Angemessenheitsgrenzen.

Was muss ich bei einem Umzug während des laufenden Leistungsbezuges beachten?

Vor Abschluss eines neuen Mietvertrages soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen Jobcenters einholen. Nutzen Sie dazu bitte den nachfolgenden Vordruck „Wohnraumangebot“. 

Die Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten sind gesondert zu beantragen. Hierbei ist zu beachten, dass dieser Antrag vor Abschluss des jeweiligen Vertrages zu stellen ist (§ 22 Abs. 6 SGB II).
Dies bedeutet u.a., dass Sie die darlehensweise Übernahme der Mietkaution vor Unterzeichnung des Mietvertrages beantragen müssen.

Wie kann ich Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten?

Mit Ihrem Antrag auf ALG II haben Sie zugleich Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragt. Ergänzend zum Neu- oder Weiterbewilligungsantrag (NA/WBA) ist die Anlage zu der jeweils beantragten Leistung einzureichen. Ansonsten müssen Sie lediglich anzeigen oder nachweisen, welche konkreten Leistungen Ihre Kinder und Jugendlichen benötigen. 

Details finden Sie in den FAQ unter "Welche Unterlagen sind im Rahmen von Bildung und Teilhabe einzureichen"

Zu den passenden Formularen geht es hier.

Welche Unterlagen sind im Rahmen von Bildung und Teilhabe einzureichen?

 

  • Mittagessen:

Datenblatt und Bestätigung Schule / Kita Mittagessen

  • Klassenfahrten:

Datenblatt und Bestätigung Schule / Kita Ausflüge / Klassenfahrten sowie (wenn vorhanden) Kopie des Elternbriefes

  • Lernförderung:

Datenblatt, Bestätigung Lernförderung, Bestätigung Schule über Lernförderung, Kopie des letzten Zeugnisses und Kopien der letzten Klassenarbeiten/Tests

  • Schülerbeförderung:

Datenblatt, Nachweise zu den Kosten (Eigenanteil oder tatsächliche Fahrtkosten )

  • Gesellschaftliche Teilhabe (Vereinsbeiträge, Ferienfreizeiten usw.)

Datenblatt, Bestätigung Teilnahme am sozialen oder kulturellen Leben

 

Hinweis:

Das Datenblatt ist für Ihr Kind von Ihnen auszufüllen.

Alle anderen Bestätigungen sind entsprechend von der Schule, der KiTa, dem Verein oder auch dem Anbieter für Nachhilfe (Lernförderung) auszufüllen.

Was ist eine Bedarfsgemeinschaft?

Definition: Gemeinschaft von Menschen, die zusammenleben und gemeinsam wirtschaften.

Auch: BG, Lebensgemeinschaft, Einstehensgemeinschaft, Familie

Der Rechtsbegriff „Bedarfsgemeinschaft“ spielt beim Bezug von Bürgergeld eine wichtige Rolle. Obwohl er das Wort „Gemeinschaft“ enthält, gilt: Die Antragstellerin oder der Antragssteller allein wird schon als Bedarfsgemeinschaft bezeichnet.

Lebt sie oder er mit anderen Menschen zusammen und übernehmen alle eine wechselseitige Verantwortung füreinander, bilden sie gemeinsam die Bedarfsgemeinschaft. Der Rechtsbegriff wird darum in der Regel angewandt auf ...

  • Eheleute, die nicht dauerhaft getrennt sind,
  • eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, die nicht dauerhaft getrennt leben, oder
  • Personen in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft („eheähnliche Gemeinschaft“).

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören auch die Kinder, die im Haushalt leben und jünger als 25 Jahre sind. Voraussetzung: Sie sind unverheiratet, erwerbsfähig und können ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen bestreiten. Zum Einkommen von Kindern zählen zum Beispiel Kindergeld oder Unterhaltszahlungen.

Umgekehrt gilt: Beantragt ein unverheiratetes erwerbsfähiges Kind, das mindestens 15, aber noch keine 25 Jahre alt ist, Leistungen nach dem SGB II, gehören auch die im Haushalt lebenden Eltern oder Elternteile zur Bedarfsgemeinschaft.

(Quelle: Bundesagentur für Arbeit)

Ich komme aus der Ukraine, wo kann ich mich hin wenden?

Informationen für ukrainische Flüchtlinge

 

Ab dem 01.06.2022 können Personen aus der Ukraine mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetz (AufenthG) beim Jobcenter Landkreis Ahrweiler Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II beantragen.

Hier finden Sie alle relevanten Informationen zum Thema Leistungen und deren Anspruchsvoraussetzungen. 

Bereits heute ist eine Terminvereinbarung zur Antragstellung ab dem 01.06.2022 möglich. Vereinbaren Sie hierzu eine persönliche Vorsprache.  Sie erreichen uns über unsere Hotline unter 02641-9116-0 telefonisch oder buchen Sie sich über unsere Online-Terminvereinbarung direkt einen Termin.

 

Informationen der Kreisverwaltung Ahrweiler: 
Informationen ukrainische Flüchtlinge | Kreisverwaltung Ahrweiler

Informationen der Bundesagentur für Arbeit:
Hilfe für Geflüchtete aus der Ukraine - Bundesagentur für Arbeit

Kurzinfomation zum Arbeitslosengeld II
ukrainian | deutsch

 

Welche Leistungen können von werdenden Müttern beantragt werden?

Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Die Vorlage des Mutterpasses ist hierfür ausreichend.

Darüber hinaus kann eine Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt beantragt werden. Hierbei ist zu beachten, dass nur eine Erstausstattung, nicht aber die über die Regelleistung abgegoltene Ersatzbeschaffung gewährt werden kann.
Es ist der individuelle Bedarf zu überprüfen.

Bekommt jeder Bürger und jede Bürgerin das Bürgergeld?

Nein, nur wer erwerbsfähig ist und seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen decken kann und andere, vorrangige Leistungen (Arbeitslosengeld, Wohngeld, Kinderzuschlag etc.) nicht ausreichend sind, erhält Bürgergeld. Die Jobcenter können hierzu beraten.

Wie hoch sind die neuen Regelbedarfe?

Um eine existenzsichernde Höhe der Regelbedarfe sicherzustellen, werden vor dem Hintergrund der aktuellen Lage die Regelbedarfe ab 1. Januar 2023 erhöht.

Kinder und Jugendliche der Regelbedarfsstufen 3 bis 6 erhalten zusätzlich neben dem Regelbedarf auch einen Kindersofortzuschlag in Höhe von 20 Euro monatlich bis zur Einführung einer Kindergrundsicherung.

 

Was sind die zentralen Fortschritte bei der Berücksichtigung von Vermögen und der Prüfung der Angemessenheit der Wohnung?

Wer künftig auf Bürgergeld angewiesen ist, soll in dem ersten Jahr des Leistungsbezugs das Ersparte behalten dürfen. So muss Vermögen erst dann eingesetzt werden, wenn es höher als 40.000 Euro für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft ist. Für jede weitere Person bleiben jeweils weitere 15.000 Euro geschützt. Die tatsächlichen Kosten für die Wohnung werden in diesem Zeitraum, der Karenzzeit genannt wird, übernommen. Die Heizkosten werden aber im angemessenen Umfang gewährt, um auf einen sparsamen Umgang mit Energie hinzuwirken. Diese Regelungen lehnen sich an das an, was bereits seit Beginn der Pandemie galt und sich bewährt hat: Gerade in der ersten Zeit des Leistungsbezugs sind die Chancen, den Weg in Arbeit zu finden, besonders hoch. Daher sollen diese Regelungen auch beim Bürgergeld gelten - damit die Menschen den Kopf frei haben für die Suche nach einem Job, statt sich um einen Umzug in eine günstigere Wohnung bemühen zu müssen.

Welche Folgen hat es, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht mitwirken?

Im Bürgergeld gilt: Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen sind ab dem 1. Januar 2023 von Beginn des Leistungsbezugs an möglich, das Sanktionsmoratorium endet somit zum Jahresende 2022.

  • Bei einem Meldeversäumnis wird der Regelbedarf um 10 Prozent für einen Monat gemindert. Bei der ersten Pflichtverletzung (bspw. Ablehnung eines zumutbaren Arbeitsangebotes) wird der Regelbedarf um 10 Prozent für einen Monat, bei einer zweiten Pflichtverletzung um 20 Prozent für zwei Monate und in der letzten Stufe um 30 Prozent für drei Monate gemindert.
  • Mit dem Bürgergeld wird es überzogene Leistungsminderungen nicht mehr geben. Es wird immer genau geprüft, in welchem Fall eine Leistungsminderung gerechtfertigt ist, besondere Härten müssen berücksichtigt werden. Die Kosten der Unterkunft und Heizung bleiben geschützt, junge Menschen erhalten im Falle einer Leistungsminderung ein Beratungsangebot und müssen nicht mehr mit höheren Leistungsminderungen rechnen. Damit setzen wir die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gesetzlich um.

Welche Möglichkeiten habe ich, wenn ich eine hohe Heizkostennachzahlung erhalte?

Wenn Sie eine hohe Heizkostennachzahlung erhalten, können Sie im Jahr 2024 Bürgergeld auch nur für einen Monat beantragen.

Hierbei muss es sich nicht zwingend um eine Heizkostennachzahlung handeln. Der Kauf von Brennstoffen wie zum Beispiel Heizöl oder Pellets kann ebenfalls einen Anspruch auf Bürgergeld begründen.

Den Antrag können Sie einfach und bequem von zu Hause aus stellen. Den Online-Antrag finden Sie unter www.jobcenter.digital\bürgergeld.

Bei der Prüfung, ob Sie für einen Monat Anspruch auf Bürgergeld haben, werden alle auch sonst erforderlichen Leistungsvoraussetzungen geprüft.

Das heißt, dass zum Beispiel das Einkommen aller Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft für diesen Monat geprüft wird. Wer zu Ihrer Bedarfsgemeinschaft gehört, können Sie in den Ausfüllhinweisen zum Hauptantrag auf Bürgergeld unter www.arbeitsagentur.de/hinweise-sgb2 nachlesen (Hinweis Nr. 4).

Auch zu Ihrem Vermögen müssen Sie Auskunft geben. Beim Bürgergeld für einen Monat hat jede Person der Bedarfsgemeinschaft einen Freibetrag von 15.000 Euro.

Haben Sie Fragen zur Beantragung von Bürgergeld für einen Monat? Dann wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Jobcenter.